Elterngeld-Reform: Das gilt seit dem 01. September 2021

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Das neue Elterngeld soll finanzielle Entlastung und mehr Handlungsspielraum für die Vereinbarung von Familie und Beruf bringen. Die Reform, die zum 01. September 2021 in Kraft getreten ist, erweitert die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten für beide Elternteile und bricht die bislang sehr engen Regeln zum Partnerschaftsbonus auf. Ziel ist, dass das Baby von beiden Elternteilen gleichgestellt betreut werden kann und außerdem Mütter früher die Chance ergreifen können, ihre beruflichen Ziele weiter zu verfolgen. Wie die Neuregelung im Einzelnen gefasst wurde, ist jetzt Thema.

Neuerungen für Eltern zu früh geborener Kinder

Eltern von zu früh geborenen Kindern stehen ohnehin schon unter großem Stress. Sie sind besorgt und mit den Gedanken stets bei ihrem Baby. Die neue Reform soll ihnen etwas Entlastung bringen. Abhängig vom Zeitpunkt des Geburtstermins kann das Basiselterngeld verlängert werden. Ein zusätzlicher Bonus von bis zu 4 Monaten Elterngeldbezug ist möglich.

  • Geburtstermin sechs Wochen zu früh, Verlängerung des Elterngeld um 1 Monat
  • Geburtstermin acht Wochen zu früh, Verlängerung der Elterngeld um 2 Monate
  • Geburtstermin 12 Wochen zu früh, Verlängerung des Elterngeld um 3 Monate
  • Geburtstermin 16 Wochen zu früh, Verlängerung des Elterngeld um 4 Monate

Bei einer natürlichen Geburt oder einem Kaiserschnitt weniger als 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zu oder einem späteren Zeitpunkt entfällt der Bonus selbstverständlich.

Die gleichgestellte Betreuung von Kindern eröffnet Frauen einen frühen Wiedereinstieg in den Beruf | pixabay.com

Neuerung für arbeitende Eltern

Nach den bisher geltenden Regeln war es vorgeschrieben, dass ein Elternteil höchstens 30 Stunden wöchentlichen arbeitet, um Elterngeld beziehen zu können. Diese Grenze wurde verschoben und gilt nun für eine berufliche Tätigkeit bis zu 32 Wochenstunden. Sofern beide Elternteile arbeiten, tritt der neue Partnerschaftsbonus auf den Plan. In diesem Rahmen wurden die Vorgaben zu den erlaubten Arbeitszeiten ebenfalls zum 01.09.2021 angepasst.

Statt wie bislang maximal 25 bzw. 30 Stunden wöchentlich arbeiten zu dürfen, liegt die Wochenstundenzahl nun flexibel zwischen 24 und 32 Stunden. Unter Elterngeld.de sind ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen rund um den Partnerschaftsbonus für Paare, Alleinerziehend und getrennt erziehende Eltern inklusive eines gut verständlichen Videos und übersichtlichen Rechenbeispielen zu finden. Die wichtigsten Fragen zum Partnerschaftsbonus und seinen Regelungen ab dem 01. September 2021 liefern die folgenden Ausführungen. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, greifen teilweise andere Regeln.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Hinter dem Begriff Partnerschaftsbonus verbirgt sich die Regelungen, dass jeder Elternteil bis zu 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhält. Um den Partnerschaftsbonus beanspruchen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beide Elternteile nutzen den Partnerschaftsbonus parallel zur selben Zeit.
  • Der Partnerschaftsbonus wird für zwei bis vier aufeinanderfolgende Monate beantragt.
  • Innerhalb des Bewilligungszeitraums arbeitet jeder Elternteil durchschnittlich zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche. Der Durchschnitt wird aus den Wochenstunden des gesamten Monats ermittelt.
Wer Fragen zum Antrag hat, setzt sich mit der zuständigen Elterngeldstelle am Wohnort in Verbindung | pixabay.com

Was geschieht, wenn bei einem Elternteil die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 32 Stunden oder weniger als 24 Stunden beträgt?

In diesem Fall müssen Eltern sich bei der Elterngeldstelle melden, denn dann haben sie ihren Anspruch verwirkt und sie müssen den Bonus für diesen speziellen Monat zurückzahlen. Dies gilt für beide Elternteile. Die anderen Monate bleiben davon unberührt. Sofern Eltern die Voraussetzungen für zwei Monate erfüllen, können Sie das Geld für diese beiden Monate behalten.

Ein Beispiel aus der Praxis soll die Auswirkung der neuen Regelung ab dem 01.09.2021 kurz erläutern:

Ein verheiratetes Paar bezieht Basiselterngeld für einen Zeitraum von 14 Monaten. In 15 Monat nimmt die Mutter ihre Arbeit in einem Umfang von durchschnittlich 25 Stunden pro Woche auf. Diese Wochenarbeitszeit bleibt über vier Wochen erhalten. Auch der Vater arbeitet vom 15. bis zum 18. Monat in Teilzeit. Die ersten drei Monate liegt die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt bei 31 Stunden. Im vierten Monat überschreitet er die Grenze und arbeitet 36 Stunden wöchentlich. Beide Eltern müssen den Partnerschaftsbonus für diesen Monat an die Elterngeldstelle zurückbezahlen.

Gut zu wissen: Bislang war es so, dass bei einer Abweichung der durchschnittlichen Arbeitszeit das Elterngeld für alle beantragt Monate zurückgezahlt werden musste. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang eine Besonderheit, die seit dem 1. März 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 gilt. Wenn Eltern aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger als ursprünglich geplant arbeiten, verlieren sie den Partnerschaftsbonus nicht.

Auch Alleinerziehende und getrennt erziehende Eltern profitieren von der Elterngeld-Reform | pixabay.com

Gilt der Partnerschaftsbonus auch für getrennt erziehende Eltern und für alleinerziehende Elternteile?

Ja. In jedem Fall gilt die Wochenarbeitszeit von 24 bis 32 Stunden im Schnitt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erläutert unter Familienportal.de die Voraussetzungen für Alleinerziehende sehr ausführlich. Die wichtigsten Eckpunkte liefert diese kurze Auflistung:

  • Das Kind muss im selben Haushalt wie der alleinerziehende Elternteil leben.
  • Zusätzlich gilt die Bedingung, dass Alleinerziehende in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten.

Bei getrennt erziehenden Elternteilen gilt die Voraussetzung, dass das Kind bei einem Elternteil mindestens 30 % der Zeit lebt. Des Weiteren gelten die Voraussetzungen zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 24 bis 32 Stunden.

Tipp: Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter stellt unter Bmfsfj.de eine Broschüre mit hilfreichen Tipps und Informationen zur Verfügung.

Wie unterscheiden sich Partnerschaftsbonus und Partnermonate voneinander?

Der Partnerschaftsbonus ist anwendbar für Eltern, die sich partnerschaftlich Erziehung und Beruf aufteilen. Sie können durch den Partnerschaftsbonus zusätzlich 4 Monate ElterngeldPlus erhalten, sofern beide im Rahmen der festgesetzten Regeln in Teilzeit arbeiten. Unter dem Begriff Partnermonate sind zwei zusätzliche Monate zu verstehen, in denen Basiselterngeld ausgezahlt wird. Partnermonate werden von beiden Eltern beantragt. Im Ergebnis bekommen sie insgesamt 14 Monate Basiselterngeld, wobei sie diese individuell untereinander aufteilen dürfen.

Damit Partnermonate beantragt werden können, muss mindestens ein Elternteil vor der Geburt gearbeitet haben und nach der Geburt weniger als vorher verdienen. Eine weitere Voraussetzung zur Beantragung der Partnermonate liegt darin, dass ein Elternteil das Elterngeld beantragt und der andere Elternteil mindestens 2 Monate Elterngeld beantragt.

In welcher Höhe wird der Partnerschaftsbonus ausgezahlt?

Die Berechnung des Partnerschaftsbonus orientiert sich an der Berechnung des ElterngeldPlus. Hier gibt es keine Unterschiede. Abhängig vom Einkommen und vom Geburtstermin erhält ein Elternteil zwischen 150 und 900 Euro pro Monat. Zuschläge gibt es für Mehrlinge und für Geschwisterkinder. Hier hat sich mit der Elterngeld-Reform zum 01.09.2021 nichts geändert.